Satzung

§1 Name und Sitz

(1) Im Anschluss an die Abiturienten-Entlassungsfeier am 05.03.1966 wurde zur Gründung einer „Gemeinschaft ehemaliger Schüler und Schülerinnen des ARE-Gymnasiums Bad Neuenahr“ aufgefordert. Dieser Appell führte am 9. Juli 1966 zur Gründung eines Vereins. Der Name des Vereins lautet: „Ehemaligenverein Are-Gymnasium e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Neuenahr; das gilt auch für den Fall, dass der Vorstand hier nicht wohnt.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein soll unter Ausschluss aller parteipolitischen und konfessionellen Bestrebungen den persönlichen Zusammenhalt unter den ehemaligen Schüler*innen pflegen und stets die Verbindung mit dem Are-Gymnasium und dessen Leitung aufrechterhalten.

(2) Der Verein fördert insbesondere ausgewählte Schüler*innen des Are-Gymnasiums während ihrer Schulzeit, stellt Mittel zur Beschaffung von Lehr- und Anschauungsmaterial und von Literatur für die Schülerbüchereien bereit und ermöglicht durch Zuschüsse die Teilnahme einzelner Schüler*innen an Studien- und Auslandsfahrten und Unternehmungen aller Art, soweit sie der Erziehung und Ausbildung dienen. Außerdem ermöglicht er die Verleihung von Sachwertprämien für besondere Leistungen auf allen Gebieten des schulischen Lebens.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel und Gewinne (Zinsen) dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Kein Mitglied des Vereins darf wegen übernommener Aufgaben materiell begünstigt werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei der Entscheidung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel im Einzelnen muss der Vorstand oder ein von ihm hierzu beauftragtes Vorstandsmitglied mitwirken.


§3 Mitglieder

(1) Mitglieder sollen möglichst die Abiturient*innen aller Jahrgänge werden; es können aber auch solche ehemaligen Schüler*innen aufgenommen werden, die sich weiterhin mit dem Leben der Schule verbunden fühlen und dieser längere Zeit angehört haben. Ebenfalls können alle am Are-Gymnasium beschäftigten Personen Mitglied werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch persönlichen Antrag. Der Antrag ist postalisch, per E-Mail oder digital (z.B. Online Formular) an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Der Vorstand kann in begründeten Fällen (z.B. Verstöße gegen diese Satzung, grober Verstoß gegen das Interesse des Vereins, etc.) Mitglieder aus dem Verein ausschließen. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist auch in diesem Fall möglich. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Jahresbeitrages im Rückstand ist und trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat, kann das Mitglied durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden.

(3) Mitglieder, die sich um die Schule oder die Gemeinschaft in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Der Austritt kann jederzeit durch Erklärung postalisch oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erfolgen.


§4 Beiträge

Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mindestbeitrag beträgt jährlich € 5,00. Außer den Beiträgen sind freiwillige Spenden in jeder Höhe willkommen.


§5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer*in, und dem/der Kassierer*in.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des Gesetzes. Er beruft und leitet die Versammlungen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(3) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er berät und beschließt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gegebenen Anregungen über alle wichtigen Geschäfte, insbesondere über die Verwendung der Gelder. Für jede Entscheidung bedarf es der einfachen Mehrheit.

(4) Den Mitgliedern des Vorstandes werden alle nachgewiesenen Auslagen ersetzt, die für die Durchführung ihrer Aufgaben für den Verein erforderlich waren. Tagegelder oder besondere Vergütungen werden nicht gewährt, da die Arbeit des Vorstandes grundsätzlich ehrenamtlich ist.


§6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern der Gemeinschaft gebildet. Sie soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens vier Wochen und müssen mindestens zwei Wochen vorher per E-Mail oder wenn nicht vorhanden, per Post unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann online abgehalten werden, um auch den Mitgliedern des Vereins die Möglichkeit zu geben teilzunehmen, die sich nicht nahe des Sitzes des Vereins befinden.

(2) Die Mitgliederversammlung berät über den Bericht der Vorsitzenden, wählt zwei kassenprüfende Personen und erteilt auf deren Antrag dem/der Kassierer*in Entlastung. Ebenso wird den übrigen Vorstandsmitgliedern einzeln Entlastung erteilt. Die Versammlung berät und beschließt weiter über die Finanzplanung für das laufende Jahr, über besondere Veranstaltungen, Satzungsänderungen und sonstige wichtige Angelegenheiten der Gemeinschaft. Sie wählt alle drei Jahre den Vorstand, wobei die Wiederwahl zulässig ist. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl der nachfolgenden Person im Amt. Ergänzungswahlen sind zu jeder Mitgliederversammlung möglich.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder – darunter zwei des Vorstandes – anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Satzungsänderung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Zweckänderung (§2) oder Auflösung mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, findet direkt im Anschluss an die ordentliche Mitgliederversammlung eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

(5) Über die Mitgliederversammlung wird durch die schriftführende Person ein Protokoll erstellt. Dieses wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands unterzeichnet. Die Protokolle werden veröffentlicht und so der Gemeinschaft zugänglich gemacht.


§7 Johannisfest

Um den Zusammenhalt unter den ehemaligen Schüler*innen ebenso wie die Zusammengehörigkeit mit dem Are-Gymnasium besonders zu fördern, richtet der Verein zusammen mit der Schule möglichst einmal jährlich das traditionelle Johannisfest aus. Hierbei sorgt die Gemeinschaft für die Bewirtung und erwirtschaftet hierbei zusätzliche Fördermittel.


§8 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des staatl. Are-Gymnasiums Bad Neuenahr, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für das Are-Gymnasium verwenden soll.


§9 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 9. Juli 1966 erstellt. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 25.06.2022 in die vorliegende Form geändert.


gez. 5 Unterschriften




Die Satzung ist hier als pdf herunterzuladen.